Verbraucherschutz und Spielerschutz bei regulierten Wettanbietern

betting > sportwetten legalisierung


12.01.2005, a. a.

  • Potenzielle negative soziale Folgen wie Spielsucht
  • Notwendigkeit strenger Altersverifikationssysteme
  • Risiko der Beeinflussung von Sportergebnissen (Match-Fixing)
  • Gefahr einer Normalisierung von Glücksspiel in der Gesellschaft
  • Finanzielle Risiken für vulnerable Bevölkerungsgruppen

Solche Anhaltspunkte sind in Sachsen-Anhalt auch angesichts des oben dargestellten Verlaufes der parlamentarischen Beratungen im Landtag zur Verabschiedung des Glücksspielgesetzes nicht erkennbar. Das in Sachsen-Anhalt geltende Verbot privat veranstalteten öffentlichen Glücksspiels verletzt auch nicht Recht der Europäischen Gemeinschaft. Zwar enthält das Gemeinschaftsrecht ein Verbot der Beeinträchtigung der gewährleisteten Niederlassungs- bzw.

13. April 2022

12.01.2005, a. a. Insbesondere die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 11. September 2003 (C-6/01 „Anomar“) setzen gerade die Möglichkeit voraus, dass einzelne Mitgliedstaaten der Europäischen Union in anderen Mitgliedstaaten erteilte Erlaubnisse nicht anerkennen. Das Verbot des unerlaubten öffentlichen Veranstaltens von Sportwetten verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art.

Bedeutung für den brasilianischen Markt

Grundrechte bzw. Grundfreiheiten nach europäischem Gemeinschaftsrecht können erst dann verletzt sein, wenn die Tatbestandsvoraussetzung „ohne behördliche Erlaubnis" in § 284 Abs. 1 StGB konkret dadurch begründet wird, dass das Landesrecht die Veranstaltung ausdrücklich oder konkludent verbietet oder eine Ermächtigungsgrundlage für eine Konzessionserteilung an nichtstaatliche Unternehmen gar nicht bereitstellt. Dies ist in Sachsen-Anhalt der Fall; sowohl das vorliegend noch maßgebliche Gesetz über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt vom 16. August 1991 (GVBl.

Die Bundesstaaten erwarten enorme Steuereinnahmen

S. 206) sowie nunmehr das Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2004 - GlüG LSA - (GVBl. S. 846) lassen als Veranstalter von Glücksspielen ausschließlich nur solche Unternehmen zu, deren sämtliche Anteile im Eigentum des Landes stehen. Dienstleistungsfreiheit (Art.

im Internet

Dieser Limitierung dient die Erlaubnisvoraussetzung des hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses. Dessen Vorliegen ist zu bejahen, wenn bei Berücksichtigung der sonstigen Spielmöglichkeiten, die der Bevölkerung geboten werden, unter dem Gesichtspunkt der Kanalisierung eines bestehenden Spielbedürfnisses die Zulassung der beantragten Veranstaltung erforderlich erscheint. Die Verwendung des Zweckertrages ist demgegenüber ein selbständiges weiteres Legitimationselement, das den dem Glücksspielrecht inhärenten Grundsatz, wonach Gewinne aus dem staatlicherseits unerwünschten Glücksspiel ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zukommen sollen, im Lotterierecht umsetzt.“Eine Änderung der Zielrichtung des Gesetzgebers ist auch den parlamentarischen Beratungen zum aktuellen Glücksspielgesetz vom 22. Dezember 2004 nicht zu entnehmen. Für die einbringende Landesregierung hat Innenminister Jeziorsky bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfes zur Begründung ausgeführt (Plenarprotokoll 4/49 v.

Erste Anbieter erhalten ihre Lizenzen

11.11.2004, S. 3628 f.):„Daher wird auch im vorliegenden Entwurf klargestellt, dass für die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen trotz des vorhandenen Angebots zugelassener Glücksspiele ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis bestehen muss und dabei der Zweck der Veranstaltung außer Betracht bleibt .. Mit den von mir genannten Konkretisierungen und Ergänzungen werden die erforderlichen Voraussetzungen insbesondere für die Erteilung einer Veranstaltungs- und Vermittlungserlaubnis entsprechend den Vorgaben des Lotteriestaatsvertrages geregelt, die unter anderem bezwecken, den natürlichen Spieltrieb in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen.“ Weiter führte die Abgeordnete Grimm-Benne (SPD) aus:„Die inhaltliche Ausgestaltung des Gesetzentwurfes folgt - wie übrigens auch schon das Lotteriegesetz und das Lotto-Toto-Gesetz - ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Eine solche Ausrichtung findet in unserer Fraktion volle Unterstützung. Wir würden uns jedoch wünschen, dass sich die Landesregierung auch auf einem anderen, benachbarten Feld hierzu durchringen könnte.

Kritische Stimmen häufen sich

Ich meine die Diskussion um den angestrebten Verkauf der Spielbanken in Magdeburg und Halle. Angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Probleme, die in unserem Land infolge der hohen Arbeitslosigkeit bestehen, ist es aus unserer Sicht nicht zu verantworten, wenn der geplante Weg der Privatisierung dazu geeignet ist, die Menschen in stärkerem Maße zum Spielen zu animieren. Die Suchtund die Schuldnerberatungen haben schon ohne diese liberale Aufforderung zur Sanierung des Landeshaushaltes an unsere Bürgerinnen und Bürger genug zu tun. Auf frisch-freche Werbung um Kundschaft können wir auf diesem Gebiet verzichten.“Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die gesetzgeberische Prärogative hinsichtlich des Gefahrenpotentials als realitätsgerecht darstellt und sich die Zugangssperre für private Veranstalter oder Vermittler auch nicht als unverhältnismäßig erweist, besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, eine die private Veranstaltung oder Vermittlung von Oddset-Wetten ermöglichende Rechtsvorschrift zu erlassen; wenn das Glücksspiel an sich unerwünscht und gefährlich ist, braucht dafür kein zusätzliches Betätigungsfeld eröffnet zu werden (BVerwG, U. v. 43 und 49 des EG-Vertrages - EGV -).

GlüStV 2021

28.03.2001, a. a.O. Die Aufrechterhaltung des umfassenden staatlichen bet gratiswetten heute Erlaubnisvorbehaltes bzw. repressiven Verbotes ist für die Veranstaltung bzw. die Vermittlung von Sportwetten gerechtfertigt.

Wäre mit einem BGH-Urteil das letzte Wort gesprochen?

Die staatlich getragenen Unternehmen sollen dabei nicht neben den illegalen Anbietern auftreten und diese durch „interessantere“ Angebote von einem „Markt“ verdrängen.Ziel der gesetzlichen Regelungen ist vielmehr allein die vollständige Unterbindung nicht zugelassener Anbieter, um so die Schaffung eines „Marktes“ für Glücksspiele überhaupt zu verhindern. Das bedeutet auch, dass sich die Ordnungsbehörden bei der Bekämpfung unerlaubter Glücksspielangebote nicht auf die Erwartung beschränken dürfen, dass die staatlichen Unternehmen durch gezieltes Marketing bzw. aufgrund einer steuerlichen Privilegierung (vgl. hierzu: EuGH, U. v. Diese Beschränkung der Niederlassungs- bzw.

  • Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Suchtprävention
  • Einrichtung von Selbstsperrsystemen (Player Exclusion)
  • Obergrenzen für Einsätze und Verluste (Limit-Setting)
  • Verpflichtende Warnmeldungen und Realitätschecks während des Spiels
  • Finanzierung von Beratungsstellen aus den Wettsteuern

Dienstleistungsfreiheit ist hier jedoch auch bei Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 11.

September 2010

17.02.2005 - C-453/02 - „Linneweber“) nicht erlaubte Wettanbieter vom Markt verdrängen können, sondern vielmehr ordnungspolitisch selbst gehalten sind, gegenüber illegalen Anbietern zu intervenieren (vgl. Tettinger, GewArch 2005, 49 <54>). Dem Staat ist es nicht verwehrt, für sein Wettangebot aktiv zu werben. Dabei muss er sich auch vor dem Hintergrund der zunehmend aggressiven Werbung privater Anbieter (z.B. „F stattet 7.000 deutsche Fußballvereine mit Ausrüstung aus; Trikots und Zubehör mit F-Logo für 11.000 Amateurmannschaften“, Meldung v. September 2003 (C-6/01 „Anomar“), vom 06.

Instrument Beschreibung Beispielhafte Ausprägung Ziel
Einheitliche Lizenz Zentraler Lizenzvertrag für alle Anbieter Glücksspielkollegium als Vergabestelle (DE) Marktkontrolle und Standardsetzung
Quotenkorridor Vorgabe eines Mindest- und Höchstquotenwerts Quote muss zwischen 90% und 110% des Marktdurchschnitts liegen Verbraucherschutz und Fairness
Werbeeinschränkungen Begrenzung von Werbung für Sportwetten Verbot von Werbung vor 22 Uhr im TV Reduzierung der Exposition, besonders bei Jugendlichen
Obergrenzen (Limits) Festlegung von maximalen Einsätzen oder Verlusten Monatliches Verlustlimit von 500 € pro Spieler Prävention von exzessivem Spielen und Überschuldung

November 2003 (C-243/01 „Gambelli“) und vom 13.

Die Anfänge von online Sportwetten

Mithin ist ohne weiteres § 284 Abs. 1 StGB einschlägig, wenn nichtstaatliche Unternehmen - wie hier die Antragstellerin - ohne behördliche Erlaubnis Glücksspiele veranstalten. Zwar fällt die verbotene Tätigkeit in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Berufswahl; der Eingriff ist jedoch durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.Durch das öffentliche Glücksspiel drohen der Bevölkerung Gefahren; diese betreffen das Vermögen des einzelnen Spielers und seiner Angehörigen sowie in Fällen des Vermögensverlustes mittelbar die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte sowie bei Spielsucht auch die Gesundheit des Spielers; diese Rechtsgüter sind überragend wichtige Gemeinschaftsgüter, die der einschlägigen Strafgesetzgebung (§§ 284 ff. StGB) zugrunde liegen (BVerwG, U. v.

Worum geht es im konkreten Fall?

28.03.2001, a. a. Die Einschätzung des Gesetzgebers, zur Abwehr oder zumindest Reduzierung jener Gefahren ein repressives Verbot zu erlassen, beruht auf seiner Bewertung dieser Gefahren. Der vorgenannte gesetzgeberische Ansatz ist Gegenstand des Entwurfs des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lotteriegesetzes vom 04. Oktober 2000 (LT-Drs.

Aktuelle Kurzmeldungen

Es heißt dort:„Glücksspiel ist wegen der erheblichen mit ihm einhergehenden Gefahren, die sich insbesondere aus der Ausnutzung des Spieltriebes ergeben, unerwünscht. Es unterliegt daher einem repressiven Verbot (vgl. §§ 284, 287 StGB) mit Befreiungsvorbehalt. Konzessionsvergabe und Erteilung von lotterierechtlichen Erlaubnissen dienen dem Zweck, das illegale Glücksspiel um Geld einzudämmen. Dabei sollen nur solche und so viele Veranstaltungen zugelassen werden, wie es zur Kanalisierung des Spieltriebes erforderlich ist. November 2003 (C-42/02 „Lindman“) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt.

Argumentenkategorie Konkretes Argument Erwarteter Effekt
Verbraucherschutz Bessere Kontrolle und Regulierung legaler Anbieter Reduzierung von Betrug und unfairen Bedingungen
Staatsfinanzen Generierung von Steuereinnahmen Finanzierung von Sozial- und Sportprojekten
Bekämpfung illegaler Märkte Ablenkung von Kunden von unregulierten Seiten Schutz der Spieler, Rückgang des Schwarzmarkts
Wirtschaft & Innovation Schaffung von Arbeitsplätzen in der IT- und Medienbranche Wachstum eines regulierten Wirtschaftszweigs

Im Urteil vom 06. November 2003, welches die Anforderungen an zulässige Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Freiheiten weiter präzisiert, hat der EuGH unter Hinweis auf frühere Entscheidungen ausgeführt, dass sittliche, religiöse oder kulturelle Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spiel und Wetten einhergingen, es rechtfertigen könnten, dass die (nationalen) staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügten, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergäben. Beschränkungen der Spieltätigkeiten könnten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie Verbraucherschutz, Verbrechensprävention, Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein (U.

Das rechtliche Chaos um Sportwetten im Rückblick

07.03.2005, plakativer Werbemethoden bedienen dürfen, um das angestrebte Ziel einer Kanalisierung der Spielleidenschaft erreichen zu können. Von einer „extremen Ausweitung" des staatlichen Spielangebots im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts kann erst dann die Rede sein kann, wenn der Staat Glücksspiele veranstaltet (und für sie wirbt), die in eben den Bereich fallen, den der Gesetzgeber an anderer Stelle als sozialpolitisch und ordnungsrechtlich unerwünscht unter Strafe stellt, wenn das staatliche Veranstalterverhalten also zu der von § 284 Abs. 1 StGB vorausgesetzten grundsätzlichen Unerwünschtheit unbeschränkten Glücksspiels „in unauflösbaren Widerspruch gerät" (vgl. VGH Mannheim, B. v.