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1 Satz 3 FGO stellt an die Begründung eines Urteils keine höheren Anforderungen als § 105 Abs. 2 Nr.
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6 FGO verstoßen. aa) Nach § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Eine Erörterung aller im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil gebietet die Vorschrift nicht. § 96 Abs. 5 FGO. Ein Urteil ist nur dann im Sinne von § 119 Nr.
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6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht.
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Das erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 119 Nr.
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3 Abs. 1 GG) rügt, verweist der Senat auf seine Entscheidungen vom 17.05.2021 - IX R 20/18 (BFHE 274, 246, Rz 22 ff.) und vom 17.05.2021 - IX R 21/18 (BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz 27 ff.). Dort hat sich der Senat mit den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen des Vorliegens eines strukturellen Vollzugsdefizits sowie der Ungleichbehandlung von Sportwetten mit Online-Casino-Spielen und Online-Poker befasst und eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung verneint. Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Verletzung von Art. 12 Abs.
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1 GG verweist der Senat ebenfalls auf seine Entscheidung vom 17.05.2021 - IX R 21/18 (BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz 36 ff.). Dort hat sich der Senat unter anderem auch mit der Frage der Besteuerung des Spieleinsatzes anstelle des Bruttospielertrags befasst und eine Verletzung der Berufsfreiheit abgelehnt. Unabhängig davon, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Rüge der Verletzung von Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO) einen Verstoß gegen Denkgesetze überhaupt vorbringen kann (vgl. zum Streitstand Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschlüsse vom 11.04.2012 - X B 56/11, Rz 22 und vom 26.09.2012 - III B 222/10, Rz 39).
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), vermag der Senat einen solchen Verstoß nicht zu erkennen. Anders als die Klägerin meint, ist die Sportwettensteuer in der Lage, einen Teil des Sportwettenmarkts zu kanalisieren und für ein zunehmend legales Angebot zu sorgen. Wie vom FG in tatsächlicher Hinsicht in seiner Entscheidung festgestellt, steigt die Zahl ordnungsrechtlich legaler Anbieter. Nicht erklärungswillige Veranstalter sind nach den Feststellungen des FG Ziel von Ermittlungsmaßnahmen und Steuerfahndungsprüfungen. Zudem werben Anbieter auch mit der Legalität (und der damit verbundenen erhöhten Zuverlässigkeit) ihres Angebots.
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Schließlich hat das FG auch nicht verfahrensfehlerhaft entschieden. a) Die von der Klägerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das FG hat die Argumente der Klägerin in ihrer Klagebegründung vollumfänglich gewürdigt. Bei nur zum Teil fehlenden Entscheidungsgründen setzt eine Verletzung des § 105 Abs.
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b) Nach diesen Maßstäben bedarf es im Streitfall keines Vorabentscheidungsersuchens. Die Besteuerung von Sportwetten ist europarechtlich nicht harmonisiert. Die Frage einer Verletzung der Dienstleistungsfreiheit lässt sich aufgrund der bisher ergangenen Rechtsprechung des EuGH eindeutig verneinen (vgl. EuGH-Urteile EuGH-Urteile Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005 - C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rz 31; Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009 - C-42/07, EU:C:2009:519; Stoß vom 08.09.2010 - C-316/07, EU:C:2010:504, Rz 74 f.; Digibet und Albers vom 12.06.2014 - C-156/13, EU:C:2014:1756, Rz 32; Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 36 und 58).
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Gleiches gilt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage einer Verletzung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots (vgl. u.a. EuGH-Urteil Gambelli u.a. vom 06.11.2003 - C-243/01, EU:C:2003:597, Rz 67 ff.). Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 2 Nr. 5 FGO grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (BFH-Beschluss vom 06.02.2014 - II B 129/13, Rz 9).
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|---|---|---|
| Sportstatistik-Portale | Historische Spielergebnisse und Statistiken | Täglich |
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bb) Gemessen hieran ist die Entscheidung des FG nicht zu beanstanden. Das FG hat seine Entscheidung mit einer hinreichenden und den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügenden Begründung versehen. Sowohl den Umstand, ob die Sportwettensteuer geeignet ist, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags 2012 zu erreichen als auch den Verstoß gegen europarechtliche Normen hat das FG ‑‑umfangreich‑‑ begründet.
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Das FG hat die Ausrichtung der Sportwettenbesteuerung an den europarechtlichen Vorgaben und der Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele gemessen.
| Risikofaktor | Beschreibung | Minderungsstrategie |
|---|---|---|
| Data Drift | Änderungen in Spielstilen oder Regeln | Regelmäßige Modell-Revalidierung |
| Overfitting | Modell lernt Trainingsdaten zu genau | Kreuzvalidierung und Regularisierung |
| Quotenanpassungen | Buchmacher reagieren auf KI-Aktivitäten | Multiple Konten, langsame Platzierung |
| Unerwartete Ereignisse | Verletzungen, Wetter, Schiedsrichter | Echtzeit-Monitoring und Anpassung |
Ob mittels gegenläufiger Maßnahmen den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen widersprochen wird, hat es ebenfalls in seine Betrachtung einbezogen. Das FG hat erläutert, weshalb es einen Verstoß gegen Art. 56 AEUV wegen unbestimmter oder unerfüllbarer Ermittlungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage ablehnt.
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Die Frage des Vorhandenseins und der Effektivität steuerlicher Kontrollmaßnahmen und das Vorliegen eines steuerrechtlichen Vollzugsdefizits waren ebenfalls Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Zwar hat sich das FG nicht unmittelbar zu einem Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot geäußert.
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2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG "Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Aufenthaltsort" genügten nicht den unionsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit der Norm, greift ebenfalls nicht durch (vgl. zum unionsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit von Rechtsvorschriften EuGH-Urteile Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 77; Global Starnet vom 20.12.2017 - C-322/16, EU:C:2017:985, Rz 46). Denn diese Begriffe lassen sich anhand des Gesetzeswortlauts (vgl.
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§§ 8, 9 AO), der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 und vom 22.06.2011 - I R 26/10, jeweils m.w.N.) so weit konkretisieren, dass sie dem Bestimmtheitsgebot genügen (vgl. zur Bestimmtheit von § 17 Abs. 2 RennwLottG Senatsurteil vom 26.05.2020 - IX R 6/19, BFHE 269, 370, BStBl II 2021, 179, Rz 27 ff.). Eine finanzgerichtliche Entscheidung muss sich indes nicht mit jedem denkbaren Rechtsverstoß befassen. Zudem hatte die Klägerin die Frage der Einhaltung des Kohärenzgebots im Rahmen der Verletzung der Dienstleistungsfreiheit angeführt.
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Zudem bestehen einschlägige Verwaltungsanweisungen (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 8 - Wohnsitz und § 9 - Gewöhnlicher Aufenthalt), die zahlreiche Einzelheiten und Anwendungsprobleme der unbestimmten Rechtsbegriffe klären. In diesem Zusammenhang hat das FG nachvollziehbar begründet, wie sich nach dem aktuellen Stand der Technik die Angaben der Spieler zu Wohnort und gewöhnlichem Aufenthalt mittels gängiger Methoden der Identifizierung und/oder Geolokalisation überprüfen lassen. Von einer Aussetzung des Revisionsverfahrens zum Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH konnte der Senat absehen. a) Der Streitfall enthält zwar entscheidungserhebliche Streitfragen zur Auslegung des Unionsrechts.
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Dieser Umstand bet tipico auszahlung dauer banküberweisung verpflichtet den Senat aber nicht, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, wenn zu der entscheidungserheblichen Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH existiert ("acte éclairé") oder die richtige Anwendung bet wettanbieter curacao lizenz des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt, sogenannte "acte clair" (EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 13 ff.; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 55; Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. 267 AEUV Rz 33; Schönfeld, Internationales Steuerrecht 2022, 617, 623). Mit der Frage, ob die Dienstleistungsfreiheit des Art.
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56 AEUV verletzt ist, hat sich die Ausgangsentscheidung umfangreich befasst. d) Auch kann die Zulassung der Revision nicht auf einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG gestützt werden. aa) Das FG ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen (Senatsbeschluss vom 12.01.2023 - IX B 81/21, Rz 13).
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Die Einbindung der Sportwettensteuer in das regulatorische Gesamtkonzept des Glücksspielmarkts hat das FG ausweislich seiner Ausführungen im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt. Auch mit der Frage, ob die Sportwettensteuer zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels ein geeignetes Mittel darstellt, hat sich das FG sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen befasst. Dass das FG der Argumentation der Klägerin in zahlreichen Punkten nicht bet online wetten mit gratis startguthaben gefolgt ist oder Vorbringen der Klägerin als nicht entscheidungserheblich eingestuft hat, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. b) Es liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor, die den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs.
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1 GG und § 96 Abs. 2 FGO verletzt. Die Fragen der Eignung und Zielerreichung der Sportwettenbesteuerung und der Ungleichbehandlung von Online-Sportwetten mit Online-Casino-Spielen und Online-Poker waren bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin. c) Auch hat das FG nicht gegen seine Verpflichtung aus § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO, § 119 Nr.
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